Finanzielle Freiheit beginnt mit einem Plan. ...

Was geschieht, wenn die Eltern ins Pflegeheim müssen?

Gepostet von Beat Munsch am Sonntag, November 1, 2020 Unter: Antworten auf Kundenfragen

Neulich wurde ich von jemandem gefragt, wie die finanzielle Situation aussieht, wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim gehen müssen, und die Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht sichergestellt ist. Ob dann das Einkommen und oder Vermögen der Kinder zur Finanzierung herangezogen werden kann. …

Da der Fragesteller im Kanton Baselland in der Schweiz wohnt bezieht sich meine Antwort auf die konkrete Situation im Kanton Baselland. Ich möchte es euch hier nicht vorenthalten:

Zuerst eine Entwarnung: Da sowohl Ihr wie Eure Eltern im Baselland wohnen, besteht kein Grund zur Sorge.

Wenn sich die Eltern das Pflegeheim nicht leisten können, wird ab einer gewissen Vermögensuntergrenze ein Teil der Heimkosten von den Ergänzungsleistungen getragen.

Diese erfahren gerade eine Revision per 1.1.2021. Die wichtigsten Punkte sind, dass die allfällige selbstbewohnte Liegenschaft eurer Eltern nicht mehr im Vermögen berücksichtigt sind beim Berechnen der Eintrittsschwelle. Diese liegt bei Fr. 100‘000 für Alleinstehende und bei Fr. 200‘000 bei Ehepaaren.

Wenn also Eure Eltern unter Fr. 200‘000 Barvermögen haben, so werden sie Anrecht auf EL für die Finanzierung des Heimes haben.

Heikel kann es werden, wenn keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, und die Kosten fürs Heim nicht von den Betroffenen getragen werden können. Dann schaltet sich in der Regel die Sozialhilfe ein. Gewisse Kantone kennen in einer solchen Situation noch die Unterstützungspflicht für nahe Verwandte.

Der Grund, warum zum Beispiel die Ergänzungsleistungen nicht zahlen, obwohl kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, sind Schenkungen oder Erbvorbezüge, die in der Vergangenheit gemacht worden sind. Aus Sicht der EL ist dies ein sogenannter „Freiwilliger Verzicht“. Das heisst, die EL-Ansprüche werden so gerechnet, wie wenn die Schenkung nicht gemacht worden wäre, wobei sich der Schenkungsbetrag pro Jahr um mindestens Fr. 10‘000 „amortisiert“.

Sofern also nun die Sozialhilfe einspringen müsste, kommt hier die gute Nachricht für Baselland. Dieses hat die Verwandtenunterstützung abgeschafft.

Wichtig ist noch zu wissen, dass Bezogene Ergänzungsleistungen beim Ableben des Bezügers aus dem Nachlass zurückgefordert werden.

Massgebend sind die letzten 10 Jahre, und es gibt einen Freibetrag von Fr. 40‘000.-

Heisst also, dass es bei einem EL Bezüger wahrscheinlich maximal Fr. 40‘000.- zu erben geben wird.

Nun stellt sich die Frage, wie sich für die eigene Situation eine solche Finanzierungslücke vermeiden lässt.
Patentrezepte gibt es keine, ausser dem konsequenten Aufbau von eigenem Vermögen.
Falls Du dabei einen Plan oder eine Hilfestellung benötigst, ist hier ein Anfang.

Ich wünsche Dir viel Freude und Erfolg dabei.

In: Antworten auf Kundenfragen 



Über den Autor dieser Seite


Beat Munsch Beat Munsch ist selbständiger Finanzplaner und seit 1999 in der Branche tätig. Durch die langjährige Berufspraxis bei Banken und Versicherungen hat er sich ein profundes Fachwissen angeeignet, und sich die Freiheit gegönnt, eine eigene Meinung abseits des Produkteverkaufs, wie er üblicherweise in der Beratung von Finanzinstituten wie Banken, Versicherungen und insbesondere "unabhängigen" Beratungsunternehmen stattfindet, zu etablieren und auch zu vertreten. Und nun ... erwartet Sie ein informatives Lesevergnügen ...